|
Das Fluidum der Justiz
oder
Verhältnisse beim Bundesverfassungsgericht
|
|
|
Dieses Kapitel einzuleiten ist schwierig, denn wohin man auch
greift findet man sich in einem durchwobenen Gespinst, dessen Vernetzung
von der Aufstellung der richterlichen Listen über die Besoldung
und Vereidigung bis hin zu Hochschultätigkeit reicht, die letztendlich
ebenfalls Interessen bedient. Dies sei angesprochen, dabei soll
es für die oberste Ebene belassen werden, mehr unter diesem
Link
Beginnen wir mit etwas Praktischem, dem Eid der Richter vor dem
Bundespräsidenten, dieser ist als Gesetz installiert und somit
sind die Richter Kraft Verfassung dem unterworfen:
Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 11
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten bei Antritt
ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:
|
"Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter
allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich
wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann
gewissenhaft erfüllen werde.
Keiner Erwähnung sollte bedürfen, daß keinem
Richter sein Amt aufgezwungen und damit der Eid abgenötigt
würde. Die fast völlig unangreifbare Position der Richter
(die nicht einmal systemimmanent ohne weiteres belangt werden kann)
läßt diesen Eid eher als selbstverpflichtende Selbstverständlichkeit
erscheinen. Diese allerdings sollte man - vom Eid selbst einmal
abgesehen - auch insofern erwarten, als die verliehene Position
in ihrer Unabhängigkeit bei redlicher Einstellung auch so zu
einem entsprechenden Verhalten führen sollte.
Halten wir die Theorie menschlicher Erwartungen kurz und wenden
uns den Fakten zu.
|